Schüler bis 15 Jahren gelten gesetzlich als Kinder und dürfen nicht mehr als sieben Stunden täglich und 35 Stunden in der Woche arbeiten. Außerdem dürfen sie vom Gesetz nicht anderweitig arbeiten oder in den Ferien ein selbstinitiiertes Praktikum absolvieren, sondern ausschließlich das Schulpraktikum.
Schüler ab 16 Jahren gelten gesetzlich als Jugendliche und dürfen acht Stunden arbeiten, 8,5 bei Ausgleich an anderen Wochentagen, und insgesamt maximal 40 Stunden in der Woche. Ausnahmeregelungen gelten in der Gastronomie, der Landwirtschaft und dem Bau, bei denen 11 Stunden täglich nicht überschritten werden dürfen. Hier gelten auch Ausnahmen von den Einsatzzeiten zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr. Es müssen außerdem Ruhepausen von mindestens 30 beziehungsweise 60 Minuten fest eingeplant werden.
Am Wochenende dürfen Schülerpraktikanten nicht eingesetzt werden, Ausnahmen sind hier pflegende Betriebe jeder Art (Krankenhaus, Altenheim, etc.). Ab 16 Jahren dürfen sich Schüler auch selber in den Ferien auf eigene Initiative einen Praktikumsplatz suchen, für den allerdings die selben gesetzlichen Bedingungen gelten.
Arbeiten, die mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden sind, gelten generell als untauglich für Schülerpraktika. Die Schülerunfallversicherung gilt auch im Falle eines Schülerpraktikums und auch hier beschränkt auf den direkten Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle.